LG Düsseldorf, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/23
Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung der Parteien für den Fall des Widerrufs der Patente mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung (hier: Medikament mit Oxycodon und Naloxon); Vorbehalt der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall des Widerrufs der Abmahnpatente
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2025 - Aktenzeichen 2 U 45/24
DRsp Nr. 2025/6350
Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung der Parteien für den Fall des Widerrufs der Patente mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung (hier: Medikament mit Oxycodon und Naloxon); Vorbehalt der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall des Widerrufs der Abmahnpatente
1. In der in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung enthaltenen Erklärung des Schuldners, sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall des Widerrufs der Abmahnpatente vorzubehalten, liegt keine Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Gläubigers für den Fall, dass sich die Abmahnpatente als nicht rechtsbeständig erweisen.2. Ein Patentinhaber kann sich bei einer Schutzrechtsverwarnung grundsätzlich auf die Erteilungsentscheidung des Patentamts verlassen (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2010 - I-2 U 142/08, BeckRS 2010, 15816). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erteilung gegen die Einwendungen Dritter erfolgt ist und auf der Grundlage der Abmahnpatente bereits einstweilige Verfügungen gegen andere Wettbewerber erwirkt werden konnten.
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