LSG Hamburg - Urteil vom 19.06.2025
L 1 P 13/23 KL D
Normen:
SGB IX § 76; SGB IX § 85 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 87 S. 3 Hs. 1;

Verfahren gegen einen Schiedsspruch hinsichtlich der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für ein Pflegewohnheim

LSG Hamburg, Urteil vom 19.06.2025 - Aktenzeichen L 1 P 13/23 KL D

DRsp Nr. 2025/11097

Verfahren gegen einen Schiedsspruch hinsichtlich der Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für ein Pflegewohnheim

Schiedsstellen können den Gewinnzuschlag nicht nach einem pauschalen Wert zuschlagen, sondern sind bei der Festsetzung verpflichtet, diesen zunächst angemessen zu individualisieren und bei der Berechnung des angemessenen Zuschlags das konkrete unternehmerische Wagnis der gegenständlichen Einrichtung zu berücksichtigen.

Tenor

1. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 8. September 2023, Az. PfSV 03-2023 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 76; SGB IX § 85 Abs. 5 S. 1; SGB IX § 87 S. 3 Hs. 1;

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, mit dem Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für ein seinerzeit von der Beigeladenen zu 1) betriebenes Pflegewohnheim für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. März 2024 festgesetzt wurden.