1. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 8. September 2023, Az. PfSV 03-2023 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, einen neuen Schiedsspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, mit dem Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für ein seinerzeit von der Beigeladenen zu 1) betriebenes Pflegewohnheim für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. März 2024 festgesetzt wurden.
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