FG Baden-Württemberg, vom 01.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1635/20
Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft; Bezug von Erträgen aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
BFH, Urteil vom 19.11.2024 - Aktenzeichen VIII R 10/22
DRsp Nr. 2025/1732
Verfahrensaussetzung bei zweifelhafter Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft; Bezug von Erträgen aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs.1 Satz1 Nr.2 EStG
1. NV: Erscheint es möglich, dass Erträge aus einer stillen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes bezogen wurden, muss das Finanzgericht das Verfahren über den streitigen Einkommensteuerbescheid gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung aussetzen, bis durch einen --positiven oder negativen-- Bescheid entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Unterbleibt dies, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.04.2021 - VIII R 46/18, BFHE 273, 22).
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