Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11. 8. 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 30. 3. 2023 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 24. 2. 2022 zu ändern und dabei Rentenversicherungsbeiträge der Klägerin in Höhe von rrr € als beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 90 % zu berücksichtigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2020 vorliegen.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war und ist als Steuerberater selbständig tätig. Die Klägerin war im Streitjahr als Angestellte bei dem Kläger angestellt.
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