I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.06.2024 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 10.096,16 Euro.
Die Klägerin war vom 05.04.2022 bis zum 31.10.2022 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrages vom 01.04.2022 (Bl. 3 ff. d. A.) als Senior Consultant Product für einen monatlichen Bruttolohn von 10.416,67 Euro beschäftigt.
Arbeitsvertraglich waren unter Ziff. 10 Ausschlussfristen vereinbart:
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Partei geltend gemacht werden.
Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird.
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