BFH - Urteil vom 08.08.2024
III R 19/22
Normen:
EStG § 67; EStG § 70 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 267; EGV 883/2004 Art. 81;
Fundstellen:
BB 2024, 2774
BFH/NV 2025, 100
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 783/21

Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG; Einordnung eines im Heimatland (zum Beispiel gleich nach der Geburt des Kindes) gestellten Kindergeldantrags als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag

BFH, Urteil vom 08.08.2024 - Aktenzeichen III R 19/22

DRsp Nr. 2024/14455

Verfassungs- und Unionsrechtskonformität des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG; Einordnung eines im Heimatland (zum Beispiel gleich nach der Geburt des Kindes) gestellten Kindergeldantrags als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag

1. Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, dass die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform. 2. Auch für inländische Saisonarbeitnehmer gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Chief Appeals Officer u.a. vom 29.09.2022 - C-3/21, EU:C:2022:737), dass ein im Heimatland (zum Beispiel gleich nach der Geburt des Kindes) gestellter Kindergeldantrag nur dann als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag zu verstehen ist, wenn die antragstellende Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten Antrags bereits ausgeübt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.03.2022 - 3 K 783/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 67; EStG § 70 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 267; EGV 883/2004 Art. 81;

Gründe

I.