BVerfG - Beschluss vom 19.03.2018
1 BvR 2313/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 209 C 457/16

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit; Fristgerechter Eingang eines Schriftsatzes und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht ohne Angabe des aktuellen Aktenzeichens

BVerfG, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2313/17

DRsp Nr. 2024/9540

Verfassungsbeschwerde bzgl. der Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit; Fristgerechter Eingang eines Schriftsatzes und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht ohne Angabe des aktuellen Aktenzeichens

1. Für den Eingang eines Schreibens und für die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht ist allein entscheidend, dass das Schreiben vor dem Ablauf der Frist an das zuständige Gericht gelangt. Dass es innerhalb dieser Frist auch die zuständige Abteilung des Gerichts erreicht, ist nicht erforderlich. 2. Es besteht kein Bedürfnis dafür, den Parteien mit Blick auf eine sachgerechte Erledigung eines Rechtsstreits Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Änderung des Aktenzeichens des Verfahrens aufzuerlegen. Die Anhörungsrüge bietet die Möglichkeit, durch Zuordnungsschwierigkeiten entstehende Probleme zu bewältigen.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 - 209 C 457/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.