BVerfG - Beschluss vom 26.01.2026
1 BvR 2664/25
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2026, 981
NVwZ 2026, 914

Verfassungsbeschwerde eines Studierenden gegen Regelungen des Rentenpakets 2025; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 26.01.2026 - Aktenzeichen 1 BvR 2664/25

DRsp Nr. 2026/3750

Verfassungsbeschwerde eines Studierenden gegen Regelungen des "Rentenpakets 2025"; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

1. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. 2. Die Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen kann schon eine gegenwärtige Grundrechtsbetroffenheit begründen, sofern die Gefahr im aktuellen Recht angelegt ist und eine dadurch möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.