Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
A.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Besteuerung der Rente des Beschwerdeführers zu 1. aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2008.
I.
Nach früherem Recht unterlagen Beamtenpensionen (nach Abzug eines Freibetrags) in vollem Umfang der Einkommenbesteuerung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren hingegen nur zum Teil (in Höhe eines sog. Ertragsanteils) steuerpflichtig (vgl. im Einzelnen BVerfGE 105,
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