Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
A.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Besteuerung von Renten des Beschwerdeführers zu 1. aus der gesetzlichen sowie aus privaten Rentenversicherungen im Jahr 2009.
I.
Nach früherem Recht unterlagen Beamtenpensionen (nach Abzug eines Freibetrags) in vollem Umfang der Einkommenbesteuerung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung waren hingegen nur zum Teil (in Höhe eines sog. Ertragsanteils) steuerpflichtig (vgl. im Einzelnen BVerfGE 105,
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