BVerfG - Beschluss vom 23.06.2025
1 BvR 1718/24
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; StBerG § 86c;
Fundstellen:
BB 2025, 1749
DStR 2025, 1698
NJW 2025, 2686
DStRE 2025, 1013
AO-StB 2025, 279
MMR 2025, 719
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 69/23
BFH, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen I B 28/23
BFH, vom 28.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen I S 1/24

Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage als unzulässig mangels fristgerechter Einhaltung in der elektronischen Form; Beginn der aktiven Nutzungspflicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1718/24

DRsp Nr. 2025/8707

Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage als unzulässig mangels fristgerechter Einhaltung in der elektronischen Form; Beginn der aktiven Nutzungspflicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs

Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, der den Rechtsweg des Rechtssuchenden gewährleistet, gibt dem Gesetzgeber lediglich die Zielrichtung sowie die Grundzüge der Regelungen vor, lässt ihm hingegen im Übrigen einen großen Gestaltungsspielraum, der entsprechend auszulegen und anzuwenden ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jegliches Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich bescheiden. Es sind stets nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten.

Tenor

1. Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2023 - 7 K 69/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2024 - I B 28/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz.

2. Die Entscheidungen werden aufgehoben.

3. Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

4. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juni 2024 - - über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.