Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde nach § 132a Abs. 2 Satz 7 SGB V in der bis zum 28. Dezember 2015 geltenden Fassung.
A.
I.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen, das bundesweit Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringt und auf intensivpflegerische Leistungen spezialisiert ist. Im Dezember 2003 erteilte ihr die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zwischen der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und den im Freistaat Sachsen tätigen Krankenkassen vom 1. Februar 2002 die Berechtigung, für Versicherte der Knappschaft häusliche Krankenpflege zu erbringen. In den Anlagen 1 und 2 zum Rahmenvertrag war für die Leistungsgruppe VI (spezielle Krankenbeobachtung) keine Preisvereinbarung enthalten, sondern eine Vergütung nach "Einzelfallentscheidung" vereinbart.
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