Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2017 - III B 86/17 - sowie das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2017 -
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs und das Urteil des Finanzgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
3.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4.Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten.
I.
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