FG Sachsen - Beschluss vom 25.02.2025
2 V 127/25
Normen:
BewG § 220 Abs. 2;

Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts

FG Sachsen, Beschluss vom 25.02.2025 - Aktenzeichen 2 V 127/25

DRsp Nr. 2025/13214

Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BewG § 220 Abs. 2;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts.

Die Antragsteller sind zu je der Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ... in ... . Der Errichtung des Einfamilienhauses liegt ein Erbbaurechtsvertrag mit der Stadt ... zugrunde. Am 27. Oktober 2022 gaben sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 ab.

Mit Bescheiden vom 27. November 2023 setzte der Antragsgegner auf Grundlage der von den Antragstellern angegebenen Werte den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 auf € ... und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 auf € ... fest. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.