1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsgemäßheit des Grundsteuerwerts.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit verschiedenen Gebäuden bebauten Grundstücks ... in .... Trotz Aufforderung des Antragsgegners reicht der Antragsteller keine Erklärung zur Feststellung des Grundstückwerts auf den 1. Januar 2022 ein.
Mit Bescheiden vom 3. Juli 2024 setzte der Antragsgegner im Wege der Schätzung den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 auf € ... und den Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 auf € ... fest. Hiergegen legte der Antragsteller jeweils Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
Der Antragsteller trägt vor, dass die vom Antragsgegner angenommenen Werte nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Die vom Antragsgegner unterstellten baulichen Maßnahmen in den Jahren 2018 und 2020 habe er nicht durchgeführt.
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