BFH - Beschluss vom 04.02.2025
VIII R 1/22
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 790
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 139/20

Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG); Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft

BFH, Beschluss vom 04.02.2025 - Aktenzeichen VIII R 1/22

DRsp Nr. 2025/3450

Verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG); Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft

NV: § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2021 - 3 K 139/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die laufenden Einkünfte einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften gewerbesteuerpflichtig sind.