Die Vorlage ist unzulässig.
Der Vorlagebeschluss betrifft die Frage, ob die Anwendung des § 32a Abs. 1 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (
A.
I.
1. § 32a KStG wurde durch Art.
§ 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
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