BVerwG - Beschluss vom 21.12.2016
2 B 108.15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; APVO-Lehr NI § 13 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
NVwZ-RR 2017, 421
NVwZ-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 854/14
OVG Niedersachsen, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 56/15

Verfassungsmäßigkeit der arithmetischen Notenermittlung und Dokumentationspflicht bei mündlichen Prüfungsleistungen; Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 2 B 108.15

DRsp Nr. 2017/2564

Verfassungsmäßigkeit der arithmetischen Notenermittlung und Dokumentationspflicht bei mündlichen Prüfungsleistungen; Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus den von den Mitgliedern des Prüfungssausschusses vergebenen Einzelnoten den sich daraus ergebenden arithmetischen Mittelwert bildet und nur diesen, nicht aber die dem zugrunde liegenden Einzelnoten dem Prüfling mitteilt.2. Es verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, dass der Prüfungsausschuss bei einer mündlichen Prüfungsleistung im Rahmen des sog. Überdenkensverfahrens gemeinsam eine Stellungnahme erarbeitet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; APVO-Lehr NI § 13 Abs. 2 S. 2;

Gründe