LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.01.2024
L 3 R 153/23
Normen:
SGB VI § 244 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 283/22

Verfassungsmäßigkeit der Ausklammerung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzgl. Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.01.2024 - Aktenzeichen L 3 R 153/23

DRsp Nr. 2024/11742

Verfassungsmäßigkeit der Ausklammerung von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzgl. Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung

Soweit nach der Übergangsregelung in § 244 Abs 5 Satz 3 SGB VI Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II keine Grundrentenzeiten für einen Zuschlag an Entgeltpunkten iSv § 76g Abs 1 SGB VI sind, bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ausklammerung von Zeiten der Arbeitslosigkeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 244 Abs. 5 S. 3;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 16. Mai 2022 verstorbenen Ehemannes eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) und die Auszahlung der Nachzahlung ab Rentenbeginn geltend.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes J. W. (im Folgenden: der Versicherte) und wohnte zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt.