A.
I.
Nach § 49 Abs. 1 Ziff. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) - im folgenden: Kuponsteuergesetz - unterliegen der Einkommensteuerpflicht u. a. Einkünfte beschränkt einkommensteuerpflichtiger Personen (§ 1 Abs. 2 EStG) aus Kapitalvermögen, das in Inlandsanleihen und -forderungen besteht, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Bei Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren dieser Art oder ihnen gleichgestellten Schuldbuchforderungen ist seitdem die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) u. a. unter den in § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen zu erheben. Über die Art und Weise des Steuerabzugs und die Haftung hierfür trifft § 45 EStG i. d. F. des Kuponsteuergesetzes u. a. folgende Regelung:
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