A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob § 32 Abs. 4 Satz 2
I. Die im Streitjahr 1998 geltende Fassung des hier angegriffenen § 32 Abs. 4 Satz 2
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; ...
Gemäß § 52 Abs. 22a Satz 2
§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
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