Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.
Der Kläger ist Steuerberater und wird zur Umsatzsteuer veranlagt.
Unter dem 5. Dezember 2018 ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2014, aus denen sich Nachzahlungsbeträge in Höhe von 141,55 € (2012), 79,80 € (2013) und 159,60 € (2014) ergaben, die der Kläger am 15. Oktober 2019 zahlte. Die für 10 Monate berechneten Säumniszuschläge in Höhe von 10,00 € (2012), 5,00 € (2013) und 15,00 € (2014) wurden am 18. Oktober bzw. 14. November 2019 getilgt.
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