Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist nur noch, ob die Aufwendungen des Klägers für Kinderbetreuung in ausreichender Höhe als abziehbar behandelt wurden.
Der Kläger ist Dipl.-Volkswirt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit dem 19. Oktober 2001 geschieden und wurde im Streitjahr 2002 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat zwei Töchter, die 1994 und 1996 geboren wurden. Die ältere Tochter lebt im Haushalt des Klägers, die jüngere Tochter im Haushalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Der Kläger leistet für beide Töchter Unterhalt.
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