FG Nürnberg - Urteil vom 29.02.2024
6 K 984/22
Normen:
KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2c;
Fundstellen:
ASR 2024, 2

Verfassungsmäßigkeit der Kfz-Steuer für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in Lademöglichkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 6 K 984/22

DRsp Nr. 2024/6175

Verfassungsmäßigkeit der Kfz-Steuer für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in Lademöglichkeit

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2c;

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der KraftSt für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in Lademöglichkeit.

Der Kläger ist seit 22.03.2022 Halter des neu zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 111 . Dabei handelt es sich um einen Mildhybrid mit verbauter Brems-energie-Rückgewinnung (Rekuperation), bei dem ein Elektromotor über einen gesonderten Batteriekreislauf den Ottomotor unterstützt. Eine externe Lademöglichkeit wie bei einem Plugin-Hybriden (PHEV) ist jedoch nicht vorhanden. Laut dem Zulassungsschein gilt für das Fahrzeug die Emissionsklasse "Euro 6" und es wird ein Co2-Ausstoß von 209 g/km angegeben.

Im Bescheid vom 31.03.2022 setzte der Beklagte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) eine jährliche Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) von 376,00 € jährlich fest.