I. Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), zusammen veranlagte Eheleute, gründeten im Jahr 1997 unter gleichzeitiger Beendigung ihrer nichtselbständigen Dienstverhältnisse eine GmbH & Co. KG. Sie sind deren alleinige Kommanditisten und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Unternehmensgegenstand der KG ist die Entwicklung von Software.
Die KG erwirtschaftete seit Gründung nur hohe Verluste. Für das Streitjahr 1999 wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 701 135 DM festgestellt, wovon gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur 564 308 DM sofort ausgleichsfähig waren.
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