BFH - Beschluss vom 21.03.2025
X B 21/25 (AdV)
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 1; AO § 361 Abs. 2 S. 5; AO § 241; AO §§ 241 ff.; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 159;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 1324/24

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen

BFH, Beschluss vom 21.03.2025 - Aktenzeichen X B 21/25 (AdV)

DRsp Nr. 2025/4055

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 ausgelösten Anstieg der Marktzinsen

1. Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge. 2. Wenn das Finanzamt (FA) zwar Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt, deren Wirkung aber von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig macht, bewirkt die spätere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit (Rück-)Wirkung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung eintritt und zuvor etwaig entstandene Säumniszuschläge entfallen. Das FA kann allerdings ausdrücklich anordnen, dass die Wirkung der AdV erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Sicherheit beginnt (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10.12.1986 - I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 398, unter II.3.d).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 17.01.2025 - 12 V 1324/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 1; AO § 361 Abs. 2 S. 5; AO § 241;