(einschließlich Abweichender Meinung[en]):
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen im wesentlichen die Frage, ob die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Mineralölsteuerhinterziehung auf Vorschriften beruht, die dem Verfassungsgebot genügen, daß die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt sein muß (Art. 103 Abs. 2 GG).
I.
1. Nach § 392 Abs. 1 Satz 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden.
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