BVerfG - Beschluß vom 08.05.1974
2 BvR 636/72
Normen:
AO § 392 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 ; MinÖlStDV § 36 Abs. 9 Satz 2 ; MinÖlStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 37, 201
BB 1974, 1469
DB 1974, 1559
NJW 1974, 1860
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 04.11.1970 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ls 223/70
LG Würzburg, vom 22.10.1971 - Vorinstanzaktenzeichen Ns 124/71
BayObLG, vom 10.07.1972 - Vorinstanzaktenzeichen RReg. 4 St 69/72

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

BVerfG, Beschluß vom 08.05.1974 - Aktenzeichen 2 BvR 636/72

DRsp Nr. 1994/2798

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn derjenige, der unstreitig angefallene Steuern verspätet bezahlt, wegen Steuerverkürzung bestraft wird.

Normenkette:

AO § 392 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 ; MinÖlStDV § 36 Abs. 9 Satz 2 ; MinÖlStG § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en]):

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen im wesentlichen die Frage, ob die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Mineralölsteuerhinterziehung auf Vorschriften beruht, die dem Verfassungsgebot genügen, daß die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt sein muß (Art. 103 Abs. 2 GG).

I.

1. Nach § 392 Abs. 1 Satz 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden.