BFH - Urteil vom 06.12.2016
IX R 48/15
Normen:
EStG § 52a Abs. 11 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 jeweils i.d.F. des UntStRefG 2008;
Fundstellen:
BFHE 256, 136
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 741/15

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen

BFH, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen IX R 48/15

DRsp Nr. 2017/1640

Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen

Die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2015 2 K 741/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 52a Abs. 11 Satz 11, § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 jeweils i.d.F. des UntStRefG 2008;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute, hatten vor dem 1. Januar 2009 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien erzielt, die zum 31. Dezember 1998 und in den folgenden Jahren jeweils gesondert festgestellt wurden (zuletzt zum 31. Dezember 2012 Ehemann: 10.680 €; Ehefrau: 1.891 €).