FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2024
1 V 1167/24
Normen:
EStG § 20 Abs. 6 S. 2; EStG a.F. § 20 Abs. 6 S. 5;
Fundstellen:
DStRE 2025, 950

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften; Ungleichbehandlung durch betragsmäßige Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäft

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2024 - Aktenzeichen 1 V 1167/24

DRsp Nr. 2024/10249

Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften; Ungleichbehandlung durch betragsmäßige Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäft

Nach der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung führt die in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 geregelte betragsmäßige Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäft zur Ungleichbehandlung, für die ein sachlich rechtfertigender Grund fehlt.

Tenor

1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2021 vom 13.02.2024 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.05.2024 wird i.H.v. 7.297 € (Einkommensteuer) bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 6 S. 2; EStG a.F. § 20 Abs. 6 S. 5;

Gründe

I.