A.
I.
Nach §§ 23 ff. des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl. S. 448) waren bei den Finanzämtern Steuerausschüsse zu bilden, die über die Einsprüche der Steuerpflichtigen gegen gewisse Steuerfeststellungen und Steuerfestsetzungen entschieden. Die Ausschüsse bestanden aus dem Vorsteher des Finanzamts oder einem mit seiner Vertretung beauftragten Beamten als Vorsitzenden, einem gewählten Gemeindevertreter für jede Gemeinde des Finanzamtsbezirks sowie mehreren anderen gewählten Mitgliedern.
Nach § 263 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) stand dem Steuerpflichtigen gegen die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts die Berufung zum Finanzgericht zu. § 263 Abs. 2 AO, der durch das Gesetz über die Finanzverwaltung eingeführt worden war, bestimmte:
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