I.
Während der Einspruchsverfahren erweiterte der Kläger, der Alleinerbe des inzwischen verstorbenen V geworden war, das Rechtsbehelfsbegehren dahin, die in den genannten Einkommensteuerbescheiden 1987 und 1988 antragsgemäß mit einem Ertragsanteil von 25 v.H. als Sonderausgaben berücksichtigten Leibrentenzahlungen mit einem höheren Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen. Diesen Leibrentenzahlungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|