A.
I.
1. Nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 942) in der Fassung vom 1. September 1951 (BGBl. I S. 791) - UStG - unterliegen die Umsätze
a) von Lieferungen und sonstigen Leistungen,
b) von Eigenverbrauch und
c) von Einfuhr von Gegenständen in das Inland (Ausgleichsteuer)
der Umsatzsteuer. § 4 UStG sieht für bestimmte unter § 1 UStG fallende Umsätze Steuerfreiheit vor.
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