BFH - Beschluss vom 08.04.2025
VIII B 79/24
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 S. 2; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 4 S. 1; EStG § 20 Abs. 9 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 725/21

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG

BFH, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen VIII B 79/24

DRsp Nr. 2025/4616

Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG

1. NV: Das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge. 2. NV: Macht der Beschwerdeführer geltend, die typisierende Regelung des Werbungskostenabzugsverbots in § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG führe nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinandersetzen und darlegen, unter welchen bislang nicht erörterten Gesichtspunkten diese Rechtsfrage einer neuerlichen Überprüfung bedarf sowie verdeutlichen, ob und unter welchen Gesichtspunkten diese Frage im steuerlichen Fachschrifttum umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.07.2024 - 4 K 725/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: