BVerfG - Beschluss vom 17.08.2006
1 BvR 1956/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 57 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 13/06
FG Hessen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1908/05

Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater

BVerfG, Beschluss vom 17.08.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1956/06

DRsp Nr. 2006/23104

Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater

Wegen der zwischenzeitlichen Veränderung im gesellschaftlichen und berufsrechtlichen Umfeld erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass an der bisherigen Rechtsprechung zur Inkompatibilität des Berufs des Steuerberaters und einer Tätigkeit als Angestellter einer Bank nicht festgehalten werden kann. Daher ist gemäß.§ 32 Abs. 1 BVerfGG einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf der Zulassung als Steuerberater zu gewähren.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 57 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.