Ein Annahmegrund gemäß §
Art. 103 Abs. 2 GG gebietet es dem Gesetzgeber, die Voraussetzungen strafbaren Handelns so konkret zu umschreiben, dass der Adressat der Strafvorschrift anhand des Gesetzeswortlauts - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der gängigen juristischen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfGE 55,
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