BVerfG - Beschluss vom 15.08.2006
2 BvR 822/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; HGB § 331 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1627
NZG 2007, 825
WM 2006, 1839
Vorinstanzen:
BGH, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 430/05
LG Berlin - (526) 2 StB 26/01 KLs (16/03) - 7.2.2005,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Umschreibung eines Straftatbestandes

BVerfG, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 822/06

DRsp Nr. 2006/23111

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Umschreibung eines Straftatbestandes

Der Straftatbestand des § 331 Nr. 1 HGB ist in der Variante der unrichtigen Darstellung bzw. Verschleierung von Verhältnissen einer Kapitalgesellschaft hinreichend bestimmt. Zwar sind die Begriffe des "Verhältnisses", der "unrichtigen Darstellung" und der "Verschleierung" weit gefasst. Daraus folgt aber nicht, dass sie auch unbestimmt sind, da ein Tatbestandsmerkmal einer Strafnorm erst dann unbestimmt ist, wenn sich seine Bedeutung auch im Wege der Auslegung nicht ermitteln lässt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; HGB § 331 Nr. 1 ;

Gründe:

Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 331 Nr. 1 HGB verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.

Art. 103 Abs. 2 GG gebietet es dem Gesetzgeber, die Voraussetzungen strafbaren Handelns so konkret zu umschreiben, dass der Adressat der Strafvorschrift anhand des Gesetzeswortlauts - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der gängigen juristischen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfGE 55, 144 [152]) - erkennen kann, welches Verhalten unter Strafe steht (vgl. BVerfGE 96, 68 [97]; stRspr). Demnach genügt ein Strafgesetz dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn es seinen Normbefehl für den Betroffenen deutlich werden lässt (vgl. BVerfGE 105, 135 [153]).