GewStG (Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 [BGBl. I S. 563]) § 36 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 187
AP Nr. 4 zu Art. 20 GG
DÖV 1966, 657
MDR 1966, 210
NJW 1966, 293
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.04.1964 - Vorinstanzaktenzeichen VI Kö 22/64
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von Steuergesetzen
BVerfG, Beschluß vom 16.11.1965 - Aktenzeichen 2 BvL 8/64
DRsp Nr. 1996/7699
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von Steuergesetzen
»Zur Frage der Zuslässigkeit der Rückwirkung von Steuergesetzen.«1. Gesetze, die dem Bürger rückwirkend eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Staat auferlegen oder erhöhen, sind grundsätzlich unzulässig. Sie zerstören das Vertrauen in die bestehende Rechtsordnung.2. Der Grundsatz der Unzulässigkeit rückwirkender belastender Normsetzung läßt jedoch Ausnahmen zu, die mit der Tragweite des Vertrauensschutzes für den Bürger zusammenhängen.
Normenkette:
GewStG (Gewerbesteuergesetz in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963 [BGBl. I S. 563]) § 36 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Gründe:
A.
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