OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.04.2025
14 B 67/25
Normen:
AO § 237 Abs. 1; AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1033/24

Verfassungsrechtliche Zweifel an dem der Berechnung der Aussetzungszinsen zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent je Verzinsungsmonat

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.04.2025 - Aktenzeichen 14 B 67/25

DRsp Nr. 2025/5064

Verfassungsrechtliche Zweifel an dem der Berechnung der Aussetzungszinsen zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent je Verzinsungsmonat

Ab dem 1. Januar 2019 bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an dem der Berechnung der Aussetzungszinsen (§ 237 AO) zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 Prozent je Verzinsungsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2025 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. September 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. August 2024 wird insoweit angeordnet, als die geltend gemachten Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 23. Juli 2024 einen Zinssatz in Höhe von monatlich 0,15 % übersteigen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.964,58 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1; AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 2025 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.