GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; StVollzG, BY Art. 46 Abs. 2; StVollzG, BY Art. 32;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 652/15
OLG Nürnberg, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 782/15
LG Arnsberg, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 157/16
OLG Hamm, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 104/17
Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung für im Strafvollzug ebrachten Arbeitsleistungen von Gefangenen; Pflicht des Gesetzgebers zur Entwicklung eines Resozialisierungskonzepts für noch im Strafvollzug befindliche Gefangene unmittelbar aus der Formulierung des Gesetzes heraus
Verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlich festgelegte Höhe der Vergütung für im Strafvollzug ebrachten Arbeitsleistungen von Gefangenen; Pflicht des Gesetzgebers zur Entwicklung eines Resozialisierungskonzepts für noch im Strafvollzug befindliche Gefangene unmittelbar aus der Formulierung des Gesetzes heraus
1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen. (Rn.157)(Rn.162)2. Das Gesamtkonzept muss zur Erreichung des von Verfassungs wegen vorgegebenen Resozialisierungsziels aus dem Gesetz selbst erkennbar sein. Der Gesetzgeber muss die Zwecke, die im Rahmen seines Resozialisierungskonzepts mit der (Gesamt-)Vergütung der Gefangenenarbeit und insbesondere dem monetären Vergütungsteil erreicht werden sollen, im Gesetz benennen und widerspruchsfrei aufeinander abstimmen. (Rn.163)
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