VG Freiburg, vom 21.21.1959 - Vorinstanzaktenzeichen VS II/232/59
VGH Baden-Württemberg, vom 15.06.1960 - Vorinstanzaktenzeichen IV 72/60
BVerwG, vom 07.11.1960 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 103.60
VG Freiburg, VGH Baden-Württemberg, BVerwG, vom 21.21.1959vom 15.06.1960vom 07.11.1960 - Vorinstanzaktenzeichen VS II/216/59 - Vorinstanzaktenzeichen IV 71/60 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 102.60
Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Kirchenbausteuer nach Landesrecht
Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Kirchenbausteuer nach Landesrecht
»1. Die Heranziehung zur Kirchenbausteuer auf Grund des badischen Ortskirchensteuergesetzes verletzt die juristischen Personen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1GG.2. Die besonderen Grundrechtsnormen schließen für ihren Bereich die Anwendung des Art. 2 Abs. 1GG nur aus, soweit eine Verletzung dieses Grundrechts und einer besonderen Grundrechtsnorm unter demselben sachlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt (Ergänzung zu BVerfGE 6, 32 [37]; 10, 55 [58]).3. Das Grundgesetz verbietet dem Staat, einer Religionsgesellschaft hoheitliche Befugnisse gegenüber Personen zu verleihen, die keiner Religionsgesellschaft angehören.4. Die durch Art. 140GG in das Grundgesetz inkorporierte Art. 137 Abs. 6 WRV gewährt den Kirchen und Religionsgesellschaften kein Grundrecht im Sinne des Grundgesetzes. Das Besteuerungsrecht nach Art. 137 Abs. 6 WRV ist eine hoheitliche Befugnis des Staates gegenüber den Bürgern, die dieser in dem gesetzlich bestimmten Umfang den Religionsgesellschaften verleiht.«