A.
I.
Einem Steuerpflichtigen, der zur Einkommensteuer veranlagt wird, stehen Kinderfreibeträge für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens 4 Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für ein Kind, das vor dem 1. Mai des Veranlagungszeitraums sein 18. Lebensjahr vollendet, wird ein Kinderfreibetrag weder ganz noch anteilig gewährt. Der Steuerpflichtige kann lediglich seine Aufwendungen für den Unterhalt und die etwaige Berufsausbildung eines solchen Kindes in begrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33 a Abs. 1 EStG).
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