I.
1. Nach § 316 Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (im folgenden: AO a.F.) waren dem im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Beteiligten, der nicht Finanzbehörde war, seine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Nicht erstattet wurden jedoch nach § 316 Abs. 2 Satz 1 AO a.F. die Kosten, die durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor den Finanzbehörden entstanden waren. § 316 Abs. 2 Satz 1 AO a.F. lautete:
Wird ein Bevollmächtigter oder Beistand zugezogen, so sind die dadurch entstehenden Kosten nur zu erstatten, soweit sie für Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, im Verfahren vor den Finanzgerichten entstehen.
Diese Bestimmung wurde durch § 162 Nr. 40 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477 (1500)) aufgehoben.
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