Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.11.2024 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Handelsregister - Siegburg vom 20.09.2024 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 374 Nr. 2 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gegen den Beschluss vom 20.09.2024 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.09.2024 - wurde durch die Beschwerde vom 09.11.2024 nicht gewahrt, da die Frist gemäß §§ 63 Abs. 1, 16 Abs. 1, 2 FamFG, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG am 23.10.2024 abgelaufen ist. Daran ändert auch die nicht bewirkte Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligte zu 1) nichts, da die Frist des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG für jeden Beteiligten gesondert zu laufen beginnt und § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG auf den Beschwerdeführer, an den der Beschluss zugestellt werden konnte, daher keine Anwendung findet.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|