BGH - Beschluss vom 17.10.2024
IX ZB 10/23
Normen:
RVG Nr. 1008 VV; SchVG § 19 Abs. 2 S. 1; SchVG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 2690
ZIP 2024, 2781
WM 2024, 2213
NZI 2024, 1034
MDR 2024, 1613
BB 2025, 19
ZInsO 2025, 270
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2339/15
OLG Dresden, vom 16.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 13/23

Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners

BGH, Beschluss vom 17.10.2024 - Aktenzeichen IX ZB 10/23

DRsp Nr. 2024/14086

Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners

Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2023 wird auf Kosten der Streithelfer zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG Nr. 1008 VV; SchVG § 19 Abs. 2 S. 1; SchVG § 19 Abs. 3;

Gründe

I.

Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens streiten die Streithelfer als Antragsteller und der Kläger als Antragsgegner über die Erstattung einer nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr.