Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2023 wird auf Kosten der Streithelfer zurückgewiesen.
I.
Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens streiten die Streithelfer als Antragsteller und der Kläger als Antragsgegner über die Erstattung einer nach Nr. 1008 VV RVG erhöhten Verfahrensgebühr.
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