LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2024
L 6 KR 36/18
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB X § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 282/16

Vergütung einer ambulanten Pflegeleistung bei Nichterbringung der Leistung als Leistung der häuslichen Krankenpflege

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 36/18

DRsp Nr. 2024/13998

Vergütung einer ambulanten Pflegeleistung bei Nichterbringung der Leistung als Leistung der häuslichen Krankenpflege

1. Werden für juristische Personen des Privatrechts an Stelle der Vertreter Personen "im Auftrag" tätig, bedarf es zur Wirksamkeit ihres Handelns der (konkludenten) Genehmigung der Vertreter. 2. Ein Leistungserbringer für Pflegeleistungen hat keine Widerspruchs-/Klagebefugnis gegen die Ablehnung des Anspruchs auf zu erbringende Leistungen gegenüber dem Versicherten. Aus der Abtretung von Erstattungsansprüchen folgt keine Vollmacht zur Verfolgung des abgelehnten Anspruchs. 3. Gegen einem dem Erbringer von Pflegeleistungen gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheid, wonach er keinen Anspruch auf sachliche Prüfung eines Widerspruchs als Drittbetroffener hat, ist die statthafte isolierte Anfechtungsklage unbegründet. 4. Ein Leistungserbringer für ambulante Pflegeleistungen kann mit der Leistungsklage nicht die Vergütung erbrachter Leistungen verlangen, die er mit der gleichen juristischen Person als Träger einer Einrichtung der Eingliederungshilfe zu erbringen hatte. 5. Die Einrichtung der Eingliederungshilfe ist kein geeigneter Ort zur Erbringung der Behandlungspflege iSv § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V, wenn es um einfachste Maßnahmen (vgl BSG, Urt v 25.02.2015, B 3 KR 11/14 R, juris) wie Tablettengabe geht.