LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.02.2024
L 11 KR 1091/21 KH
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 2345/19

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2024 - Aktenzeichen L 11 KR 1091/21 KH

DRsp Nr. 2024/13888

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt auch im Berufungsrechtszug die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.056,86 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7; KHG § 17b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung in Höhe von 10.056,86 Euro zuzüglich Zinsen.

Der 00.00.0000 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patient T. (nachfolgend: Versicherter) wurde in der Zeit vom 17. April 2018 bis 26. April 2018 in dem gemäß § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenen Krankenhaus der Beklagten stationär behandelt.