BSG - Beschluss vom 06.09.2024
B 1 KR 51/23 B
Normen:
SGB V § 12; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 14/18
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 KR 21/21

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung hinsichtlich Kodierung für die Implantation einer Kniegelenksendoprothese; Definition des Wirtschaftlichkeitsbegriffs

BSG, Beschluss vom 06.09.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 51/23 B

DRsp Nr. 2024/12389

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung hinsichtlich Kodierung für die Implantation einer Kniegelenksendoprothese; Definition des Wirtschaftlichkeitsbegriffs

Die Konkretisierung setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsfragen mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. Das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2584,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 12; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Kodierung für die Implantation einer Kniegelenksendoprothese (Operationen- und Prozeduren-Schlüssel <OPS> 5-822.9 oder 5-822.1, Version 2016).