LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.11.2024
L 16 KR 715/22 KH
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 2639/19

Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten bei Erforderlichkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 715/22 KH

DRsp Nr. 2025/1237

Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung eines Versicherten bei Erforderlichkeit

Ob einer Versicherten voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen im Einzelfall. Andere Unterbringungsgründe wie Pflegebedürftigkeit oder allgemeine soziale, humanitäre oder familiäre Gründe reichen selbst dann nicht aus, wenn sie auf eine Krankheit zurückzuführen sind. Dagegen ändert der Umstand, dass eine ambulante Leistung zwar medizinisch indiziert ist, aber weder in den AOP-Katalog noch in den EBM aufgenommen wurde, an diesen Rechtsgrundsätzen nichts.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.08.2022 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.012,95 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung.