OLG München - Beschluss vom 26.11.2024
11 WF 1069/24 e
Normen:
RVG § 19;
Fundstellen:
MDR 2025, 200
FamRZ 2025, 461

Vergütung eines Verfahrensbeistands für Aktivitäten in der Beschwerdeinstanz (hier: Kontaktaufnahme mit Jugendamt)

OLG München, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 11 WF 1069/24 e

DRsp Nr. 2025/1704

Vergütung eines Verfahrensbeistands für Aktivitäten in der Beschwerdeinstanz (hier: Kontaktaufnahme mit Jugendamt)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 19;

Gründe

I.

Das Rechtsmittel betrifft die Frage, ob die Verfahrensbeiständin eine Vergütung für Aktivitäten in der Beschwerdeinstanz beanspruchen kann.

Mit Beschluss vom 17.07.2023 hat das Amtsgericht eine umgangsrechtliche Regelung getroffen, wobei der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern bis zum 16.10.2023 ausgeschlossen wurde. In Ziffer 2. ist näher bestimmt, welche Maßnahmen im Falle einer zu vertretenden Zuwiderhandlung ergriffen werden, in Ziffer 3. werden die Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt. Der Antragsgegner hat dagegen mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 08.08.2023 Beschwerde eingelegt und eine Begründung mit separatem Schriftsatz angekündigt. Mit Verfügung vom 10.08.2023 legte das Amtsgericht die Akten dem OLG München vor, wobei es diese Verfügung und die Beschwerdeschrift auch der Verfahrensbeiständin der Kinder mitteilte.