BSG - Urteil vom 06.03.2024
B 6 KA 2/23 R
Normen:
SGB V § 120 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2024, 715
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 166/17
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 52/19

Vergütung für Notfallbehandlungen von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Erste-Hilfe-Stelle eines Krankenhauses; Vergütung für ambulante Notfallleistungen als abtrennbaren Regelungsteil der Honorarbescheide; Abzug eines zuvor nicht berücksichtigten Investitionskostenabschlags von einer Nachzahlung für ambulante Notfallbehandlungen

BSG, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 2/23 R

DRsp Nr. 2024/9350

Vergütung für Notfallbehandlungen von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Erste-Hilfe-Stelle eines Krankenhauses; Vergütung für ambulante Notfallleistungen als abtrennbaren Regelungsteil der Honorarbescheide; Abzug eines zuvor nicht berücksichtigten Investitionskostenabschlags von einer Nachzahlung für ambulante Notfallbehandlungen

Wurde der bis zum 31.12.2015 einschlägige Investitionskostenabschlag in Höhe von 10 vom Hundert versehentlich nicht vom vertragsärztlichen Honorar eines öffentlich-geförderten Krankenhauses abgezogen, darf nach Abschluss der vierjährigen Ausschlussfrist nur das Honorar nachträglich gekürzt werden, dessen Festsetzung noch nicht bindend geworden ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Dezember 2022 geändert. Die Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen verurteilt, der Klägerin eine weitere Vergütung für Notfallbehandlungen in Höhe von 8637,77 Euro brutto für das Quartal 3/2007 und in Höhe von 10 325,80 Euro brutto für das Quartal 4/2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.