OLG München - Beschluss vom 17.10.2024
29 U 310/21
Normen:
BGB § 138; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 13517/19
LG München I, vom 16.12.2020

Vergütungsanspruch einer Unternehmensberatung aus einem geschlossenen Online-Coaching-Vertrag mit einem Schauspieler; Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages wegen Sittenwidrigkeit

OLG München, Beschluss vom 17.10.2024 - Aktenzeichen 29 U 310/21

DRsp Nr. 2024/15271

Vergütungsanspruch einer Unternehmensberatung aus einem geschlossenen Online-Coaching-Vertrag mit einem Schauspieler; Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages wegen Sittenwidrigkeit

1. Ein Vertragsschluss unter Zuhilfenahme eines Video-Calls als elektronischem Fernkommunikationsmittel ist kein Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr. 2. Der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG ist im Verhältnis zu einem Unternehmer als Lernenden nicht eröffnet. 3. Eine Marketing- oder Verkaufsschulung als Weiterbildung durch einen Verkaufstrainer in einem Seminar für Verkaufsargumentation und -technik gehört nicht zu solchen Dienstleistungen höherer Art, die üblicherweise aufgrund eines besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.12.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.05.2020, Az. 11 O 13517/19, wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte in dessen Ziffer 1. verurteilt wurde, an die Klägerin € 10.710,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 25.05.2020, Az. 11 O 13517/19, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3.